Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Rontal Rent (Bahnhof-Garage Ebikon GmbH) sind integraler Bestandteil des Mietvertrages. Der Mieter bestätigt durch die Unterzeichnung des Mietvertrages, die nachfolgenden Bestimmungen gelesen zu haben und damit einverstanden zu sein.
1. Zweck: Der Mieter mietet von Rontal Rent ein Mietfahrzeug. Er kann das Mietfahrzeug während der Mietdauer nach Massgabe dieses Vertrages benutzen.
2. Benutzungsberechtigung: Zur Benutzung des Mietwagens sind nur die im Mietvertrag genannten Fahrer berechtigt. Sämtliche Verpflichtungen dieses Vertrages gelten neben dem Mieter auch für den 2. Lenker.
3. Vertragsabschluss: Der Mieter hat bei Abschluss des Mietvertrages seinen originalen Führerausweis vorzuweisen. Er erteilt seine Zustimmung, dass Rontal Rent diesen kopiert oder fotografiert und diese Kopie (oder Foto) während mindestens 12 Monaten aufbewahrt.
4. Stornierung: Der Mieter hat das Recht, 14 Tage vor dem Mietdatum die Buchung kostenfrei zu stornieren. Folgt die Stornierung innerhalb von 14 Tagen vor dem Mietantritt, fällt eine Stornierungsgebühr von CHF 50.- an. Bei einer Stornierung innerhalb der letzten 72h vor dem Mietantritt fällt eine Stornierungsgebühr von CHF 100.- an. Rontal Rent behält sich das Recht vor, jegliche Buchung 24h vor dem Mietdatum zu stornieren, falls die gebuchte Dienstleistung nicht erbracht werden kann (unter anderem aufgrund von Schäden, Defekten oder ähnlichem).
5. Miete/Kaution: Der Mieter verpflichtet sich, den Mietzins nach Massgabe dieses Mietvertrages und der bei Anmietung gültigen Preisliste zu bezahlen, entweder im Voraus online (TWINT oder Karte) oder in bar bei der Abholung. Bei Vertragsabschluss ist ein Depot von CHF 200.- zu leisten (bar oder TWINT). Das Depot wird nach der Rückgabe und der Kontrolle des Fahrzeugs zurückerstattet, sofern das Mietfahrzeug in dem Zustand abgegeben wird, wie es übernommen wurde. Übrige Kosten oder Änderungen betreffend der Mietdauer sind bei Mietende fällig und sofort zu bezahlen. Bei einer Übergabe über die Schlüsselbox (Abholung um 20:00 Uhr sowie an Samstagen und Sonntagen, sofern keine persönliche Übergabe vereinbart wurde) sind der Mietzins online und das Depot per TWINT vor Mietbeginn zu bezahlen; eine Barzahlung ist in diesem Fall nicht möglich.
6. Fahrzeugübernahme: Der Mieter/Lenker übernimmt das Fahrzeug in betriebsbereitem, tadellosem Zustand. Eventuell vorhandene Mängel sind auf dem Fahrzeugzustandsbericht vermerkt. Vor Fahrantritt hat sich der Mieter/Lenker zu vergewissern, dass sich das Fahrzeug in betriebssicherem Zustand befindet. Der Mieter ist verpflichtet, alle nicht auf dem Fahrzeugzustandsbericht eingetragenen Mängel vor Fahrantritt dem Mitarbeiter von Rontal Rent zu melden. Bei einer Übergabe über die Schlüsselbox erhält der Mieter den Code vor Mietbeginn per WhatsApp oder SMS. Der Code ist vertraulich zu behandeln. Mit der Entnahme des Schlüssels gilt das Fahrzeug als übernommen; der Mieter hat es vor Fahrantritt auf sichtbare Mängel zu prüfen und diese Rontal Rent sofort per WhatsApp oder SMS mit Foto zu melden, andernfalls gelten sie als während der Mietdauer entstanden.
7. Nutzungsbeschränkungen: Als Fahrzeugnutzung gilt die Zeitperiode zwischen der Fahrzeugabholung und der Fahrzeugrückgabe. Der Kunde ist verpflichtet, sich an die Weisungen von Rontal Rent zu halten und die Reservationszeit nicht zu überschreiten. Dem Mieter/Lenker ist untersagt: Das Fahren oder die Benutzung des Mietwagens
8. Obhutspflicht: Öl- und Wasserstand sowie Reifendruck sind vom Mieter während der Mietdauer regelmässig zu kontrollieren. Bei Nichtbeachtung haftet der Mieter für die sich daraus ergebenden Schäden.
9. Anzeigepflicht: Bei jedem Unfall ist sofort die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Unfall, mögliche Verletzungen von Unfallteilnehmern sowie entstandene Sachschäden polizeilich aufgenommen werden. Rontal Rent ist sofort zu verständigen. Beweismittel (Zeugen, Spuren) sind zu sichern und die Namen und Adressen der Beteiligten zu notieren, sowie alles zu tun, was der ordnungsgemässen Aufklärung der Schadensursache und des Schadenhergangs dient. Dem Mieter ist es untersagt, ein Schuldanerkenntnis abzugeben bzw. durch Zahlungsleistungen oder sonstige schadens- und/oder schuldanerkennende Handlungen der Regulierung etwaiger Haftungsansprüche vorzugreifen (Gefährdung des Versicherungsschutzes).
10. Fahrzeugrückgabe: Der Mieter/Lenker verpflichtet sich, das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt vollgetankt und besenrein am Standort von Rontal Rent zurückzugeben. Der Tankbeleg ist im Fahrzeug zu hinterlassen, der Fahrzeugschlüssel wird in die bei der Abholung gezeigte Schlüsselbox gelegt und die Rückgabe per WhatsApp oder SMS gemeldet. Wird das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgegeben, wird der fehlende Treibstoff dem Mieter verrechnet. Der Mieter haftet für die Unaufklärbarkeit von Schäden bei nicht vereinbarungsgemässer Rückgabe ausserhalb der vereinbarten Zeit. Nach Beendigung des Mietvertrages oder nach Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist Rontal Rent berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen oder es sich auf Kosten des Mieters wieder zu verschaffen. Dabei wird die zusätzliche Inanspruchnahme des Mietwagens nach dem jeweils gültigen Standard-Tagestarif berechnet. Das Recht der Besitznahme bzw. Wiederbeschaffung des Besitzes auf Kosten des Mieters gilt auch, wenn der Mieter mit den vereinbarten Zahlungen im Verzug ist oder abzusehen ist, dass er den Verpflichtungen des Mietvertrages nicht mehr nachkommen kann.
11. Verschmutzung & Rauchen: Das Rauchen im Fahrzeug ist generell untersagt. Das Fahrzeug ist besenrein zurückzugeben. Bei Verschmutzung und durch unzulässiges Rauchen hervorgerufene Beeinträchtigungen des Fahrzeugs, die über ein normales Mass hinausgehen, ist der Mieter zur Übernahme der Reinigungskosten verpflichtet.
12. Zurückgelassene Gegenstände: Allenfalls im Fahrzeug vom Mieter zurückgelassene Gegenstände verwahrt Rontal Rent 1 Woche. Werden diese danach trotz Mitteilung an den Mieter nicht abgeholt, ist Rontal Rent berechtigt, sich dieser Gegenstände zu entledigen.
13. Versicherung: Der Mieter/Lenker ist unter einer Motorfahrzeug-Vollkasko versichert. Diese deckt Verletzungen von Drittpersonen, Sachschäden und Schäden am Mietwagen ab. Der Selbstbehalt beträgt in der Regel CHF 1’000.- und bei Glasbruch CHF 400.- Das Depot wird bei einem Schaden einbehalten. Die Differenz zwischen dem Depot und dem Selbstbehalt ist umgehend bei der Rückgabe zu begleichen. Regressanträge der Versicherung werden dem Mieter übertragen.
14. Haftung des Mieters/Wegfall der Haftungsbeschränkung: Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass das Mietfahrzeug in jenem Zustand zurückgegeben wird, in welchem es übernommen worden ist. Er ist insbesondere für die Einhaltung der Konditionen und Vorschriften von Rontal Rent (insbesondere diesen AGB) und den sorgfältigen und sachgemässen Gebrauch des Mietfahrzeugs verantwortlich. Der Mieter/Lenker haftet vollumfänglich bei Missachtung der unter Punkt 7, Nutzungsbeschränkungen, sowie unter Punkt 8 aufgeführten Bedingungen. Weiter haftet der Mieter/Lenker vollumfänglich für etwaige Schäden, die durch Vorsatz oder grobfahrlässiges Verhalten verursacht wurden, wie z. B. (a) das Nichtbeachten der Fahrzeugmasse (Durchfahrtshöhen, Einfahrten, Tunnels, Brücken etc.), (b) Falschbetankung, unsachgemässen Gebrauch von Schneeketten, Ski- und Gepäckträgern, (c) fehlerhafte Bedienung des Fahrzeugs, insbesondere Unachtsamkeit beim Be- und Entladen.
15. Verkehrsregelverletzungen: Rontal Rent teilt der Polizei auf deren Anfrage hin Name und Adresse der Mieter/Lenker mit, welche Verkehrsregelverletzungen (Parkbussen eingeschlossen) begangen haben oder begangen haben sollen. Für die Bearbeitung/Weiterleitung der Daten verrechnet Rontal Rent dem Mieter eine Bearbeitungsgebühr von CHF 50.-. Die Busse wird von der jeweiligen Bussgeldstelle an den Mieter/Lenker zugestellt.
16. Entbindung von vertraglichen Verpflichtungen: Mitarbeitende von Rontal Rent sind nicht legitimiert, den Mieter mündlich von irgendwelchen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag zu entbinden.
17. Anwendbares Recht: Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht.
18. Gerichtsstand: Der Gerichtsstand ist Luzern, Schweiz. Stand: 10/2026